AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Produkten der Kintec-Solution GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts

I. Anwendungsbereich

  1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Kintec-Solution GmbH im folgenden Lieferer -betreffend aller Bauteile, Baugruppen und Komponenten- im folgenden Liefergegenstand .
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme des Lieferers nicht Vertragsinhalt.
  3. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Umfang der Lieferung

  1. Für den Lieferungs- und Leistungsumfang betreffend den Liefergegenstand ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
  2. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch die Geschäftsführung des Lieferers bestätigt werden. Gewichts- und Maßwerte sowie andere Angaben zum Liefergegenstand sind nur ungefähre Anhaltswerte, unabhängig von der Art oder dem Ort ihrer Wiedergabe. Nur solche Eigenschaften des Liefergegenstandes, die in einer ausdrücklichen Garantieerklärung schriftlich bezeichnet und durch den Lieferer rechtswirksam zugestanden sind, gelten als garantiert im Sinne von § 443 BGB.
  3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand selbst nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
  4. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und vom Besteller nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes genutzt werden.
  5. Sonstige Leistungen, wie Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gehören nicht zum Lieferumfang. Auf Wunsch des Bestellers werden solche Leistungen durch den Lieferer unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkleistungen gesondert angeboten und berechnet.

III. Preise

Die Preise gelten ab Werk des Lieferers (EXW, Incoterms 2000) zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

IV. Zahlungen und Sicherungen

  1. Die Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen unter Gewährung von 1,5% Skonto oder nach 20 Tagen ohne jeden Abzug fällig.
  2. Zur Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nur berechtigt, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Kommt der Besteller mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit einer Rate - in Verzug, so werden die noch ausstehenden Teilzahlungen sofort fällig. Die Fälligkeit der Restschuld tritt auch ein, soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
  4. Der Lieferer kann - unbeschadet seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verzugszinsen werden mit 6 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet; sie sind höher oder niedriger, nicht jedoch unterhalb des gesetzlichen Zinssatzes, anzusetzen, wenn der Lieferer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  5. Der Besteller verpflichtet sich, auf Anforderungen des Lieferers mögliche Sicherheiten für offene Forderungen des Lieferers zu bestellen.

V. Lieferzeit

  1. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferers.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so wird dem Besteller, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die Kosten der Verzögerung berechnet.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  4. Wird die, gegebenenfalls gemäß Ziffer 3 verlängerte Lieferzeit nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zu setzen, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Leistet der Lieferer auch innerhalb der Nachfrist nicht, kann der Besteller die in Abschnitt X geregelten Rechte geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Gerät der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Liefergegenstandes länger als 3 Wochen in Rückstand, ist der Lieferer berechtigt, eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann der Lieferer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Zahlung der vereinbarten Vergütung verlangen. Er hat in diesem Falle das Recht, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen. Einnahmen aus der anderweitigen Verfügung, abzüglich der zusätzlichen Aufwendungen, sind auf den vorstehend genannten Vergütungsanspruch anzurechnen. Anstelle der vorstehend genannten Rechte ist der Lieferer außerdem berechtigt, 15 % des Verkaufspreises als Verzugsschaden geltend zu machen.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller nicht unzumutbar.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderung auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme trägt der Besteller. Die Zurücknahme sowie die Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies der Lieferer ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
  2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltesware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert und die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Der Lieferer haftet nicht für Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme oder im Zusammenhang mit dem Einbau von anderen Bauteilen und Komponenten (ausgenommen ist der Einbau von Originalteilen des Lieferers entsprechend seinen Vorschriften), natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder durch chemische, elektrochemische, elektrische oder thermische Einflüsse verursacht werden. Eine Haftung des Lieferers ist ferner ausgeschlossen, wenn an dem Leistungsgegenstand Änderungen ohne vorherige Einwilligung des Lieferers vorgenommen werden.
  2. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass diese ihren nach den §§ 377, 378 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Bei berechtigten Reklamationen ist der Lieferer nach Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) berechtigt. Zur Erbringung dieser Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  3. Im Falle der Nacherfüllung stehen dem Besteller die in § 439 Abs. 7 BGB geregelten Ansprüche zu. Der Besteller kann keinen Ersatz solcher Kosten verlangen, die dadurch entstanden sind, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  4. Sollte die Nacherfüllung fehl schlagen, unmöglich oder vom Lieferer verweigert werden, stehen dem Besteller die in Abschnitt X geregelten Ansprüche zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung einer geringeren Menge oder im Falle eines Rechtsmangels entsprechend.

IX. Herstellerregress

  1. Wird der Besteller wegen eines vom Lieferer zu vertretenden Mangels von seinem Kunden in Anspruch genommen und nimmt der Besteller deswegen Rückgriff beim Lieferer, gelten, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, die gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller jedoch nur gemäß den Bestimmungen in Abschnitt X zu.
  2. Im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes durch den Besteller gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme spätestens das Datum der Auslieferung an den Käufer. Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.

X. Ansprüche des Bestellers bei Leistungsstörungen

  1. In den Fällen des Leistungsverzuges bei ergebnislosem Ablauf der Nachfrist (Abschnitt V Ziffer 4), des ergebnislosen Ablaufs der Nacherfüllungsfrist (Abschnitt VIII Ziffer 4) oder der Unmöglichkeit der Leistung vor Gefahrübergang auf den Besteller kann dieser vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzugs aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen ein, bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Wird der Besteller im Zusammenhang mit der Lieferung wegen einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, ist die Haftung auf in Deutschland erteilte Schutzrechte beschränkt. Der Besteller verpflichtet sich in diesem Falle, den Lieferer unverzüglich zu informieren und ihm alle Möglichkeiten zur Abwehr der Ansprüche einzuräumen. Der Lieferer verpflichtet sich, den Besteller von den bei der Abwehr der Ansprüche entstehenden, rechtskräftig auferlegten Kosten und Auslagen freizustellen.
  4. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, werden sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Grunde, insbesondere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche einschließlich der Ansprüche wegen Schäden außerhalb der Leistung, wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ausgeschlossen.
  5. Der unter Ziffer 4 genannte Ausschluss gilt nicht im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruht. Er gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Lieferers für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  6. Sofern eine nicht ausschließbare Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentliche Vertragspflichten zu bejahen ist und kein Fall gemäß Ziffer 5 vorliegt, beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  7. Sofern nach den vorstehenden Vorschriften der Lieferer im Falle des Leistungsverzuges für den Verzugsschaden des Bestellers haften muss, beschränkt sich die Haftung für jede Woche des Verzugs auf 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Wertes des jeweiligen Teils der Gesamtleistung, mit dessen Lieferung sich der Lieferer in Verzug befindet.

XI. Verjährung

  1. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Minderung des Kaufpreises oder auf Aufwendungsersatz gemäß Abschnitt VIII oder Ansprüche und Rechte gemäß Abschnitt X verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach Gefahrübergang (Abschnitt VI). Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Abschnitt X Ziffer 5, für die es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen verbleibt.
  2. Für Rückgriffsansprüche im Rahmen des Herstellerregresses verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  3. Durch die Nacherfüllung wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand nicht verlängert.

XII. Teilunwirksamkeit

Ein aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für einen der Vertragspartner bedeuten würde.

 

XIII. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Lieferers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist das Gericht ausschließlich zuständig, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Es gilt deutsches Recht; vorrangig sind diese Bedingungen sowie die übrigen Regelungen gemäß dem Vertrag zwischen den Vertragspartnern anzuwenden. Die Anwendung von aufgrund internationaler Vereinbarungen entstandenen Kaufrechtsregeln (Einheitliches Kaufrecht oder UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

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